Rechtsanwalt in Birkenwerder
 
  Kosten

Wer die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen hat, legt das Gesetz im Grundsatz fest.

Grundsätzlich sind in allen Angelegenheiten außergerichtliche Kosten und gerichtliche Kosten zu unterscheiden.

Im außergerichtlichen Bereich hat zunächst der Auftraggeber die Kosten im Voraus zu tragen, d.h., grundsätzlich auch die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes. Diese Anwaltskosten können aber als sog. Verzugsschaden gegenüber dem Gegner geltend gemacht werden, wenn dieser in Verzug mit seiner Leistung geraten ist. Die Höhe der Anwaltskosten richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Es ist nach dem jeweiligen Streitwert abzurechnen. Der Streitwert ist der Betrag, um den gestritten wird.

Im gerichtlichen Bereich muss der Auftraggeber zunächst ebenfalls die Rechtsanwaltskosten sowie die vollen Gerichtskosten entsprechend des Streitwertes im Voraus aufbringen. Je nach Ausgang des Prozesses besteht die Möglichkeit, dass der Gegner die vollen Kosten zu erstatten hat.

Bei teilweisem Unterliegen wird entsprechend des Obsiegens eine Quote vom Gericht ermittelt.

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren muss jeder unabhängig vom Ausgang des Verfahrens für seine Anwaltskosten selbst aufkommen.

In sozialgerichtlichen Verfahren, in Bußgeldangelegenheiten und in Strafsachen sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sogenannte Rahmengebühren vor. Dies sind konkrete Beträge, die unabhängig vom Streitwert aufzubringen sind.

Sofern der Auftraggeber über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, muss vor Beauftragung des Anwaltes eine Deckungszusage eingeholt werden.

Für bestimmte Rechtsgebiete erstatten die Versicherer lediglich die Kosten für eine Erstberatung. Es handelt sich insbesondere um Erbangelegenheiten, Familienangelegenheiten, Strafsachen mit einem Vorsatzvorwurf.

Auch in verwaltungsrechtlichen und sozialrechtlichen Angelegenheiten übernehmen die Rechtsschutzversicherungen in der Regel die Anwaltskosten für eine außergerichtliche Vertretung (Widerspruchsverfahren) nicht. Bei Obsiegen hat die Verwaltungsbehörde jedoch diese Kosten zu tragen.

Für den Fall, dass keine Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen werden kann und die Kosten für einen Rechtsanwalt nicht aus eigenen Mitteln aufgebracht werden können, besteht die Möglichkeit der Beratungshilfe bzw. für das gerichtliche Verfahren der Prozesskostenhilfe.

Ob diese Möglichkeiten in Anspruch genommen werden können, ist jeweils einzelfallabhängig.

Vordrucke für die Beantragung können unter Links abgerufen werden.

Weitere Fragen beantworte ich gern persönlich.